Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.195 WBE.2025.196 / ae / jb Art. 72 Urteil vom 9. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Erny Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch Beiständin: B._____, Berufsbeiständin KESD Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung/Behandlung ohne Zustimmung) 1. Entscheid von C._____, Dipl. Arzt, vom 18. März 2025 (Klinikeinweisung) 2. Entscheid von D._____, Leitende Ärztin PDAG, vom 10. April 2025 (Behandlung ohne Zustimmung) -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwä- gung: 1. A._____ wurde mit Entscheid von C._____, dipl. Arzt, vom 18. März 2025 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach durchgeführter Verhandlung mit Urteil vom 4. April 2025 ab (WBE.2025.137). 2. Mit Entscheid vom 10. April 2025 ordnete D._____, Leitende Ärztin PDAG, eine Behandlung ohne Zustimmung mit Fluanxol (Depot 2 % Inj Lös 20 mg/ml Amp 1 ml) und Abilify Maintena (Depot 300 mg Rek-Set Amp) an. Dieser Entscheid wurde befristet bis zum 22. Mai 2025. 3. Das Familiengericht Q._____ hat die Entlassungszuständigkeit ab dem 29. April 2025 mit Entscheid vom 22. April 2025 an die Klinik der PDAG übertragen. 4. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (Eingang gleichentags per Mail) erhob A._____ gegen den Unterbringungsentscheid und gegen den Entscheid betreffend Behandlung ohne Zustimmung (Medikation) vom 10. April 2025 Beschwerde. 5. 5.1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 4 sowie Abs. 2 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) i.V.m. § 59 Abs. 1 lit. a und e Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) kann sowohl gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung als auch bei Be- handlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Verwaltungsgericht erho- ben werden. 5.2. Vorliegend ordnete C._____, dipl. Arzt, die fürsorgerische Unterbringung am 18. März 2025 an. Die Anordnung der Zwangsmedikation seitens der PDAG erfolgte am 10. April 2025. Damit ist die am 8. Mai 2025 erfolgte Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid als auch gegen den Entscheid betreffend Behandlung ohne Zustimmung verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. -3- 6. Beschwerden gegen Unterbringungsentscheide sind bei Nichteinhaltung der Beschwerdefrist grundsätzlich als Entlassungsbesuch zu behandeln (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwach- senenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, 06.063, S. 7072). Ist die Unterbringung, wie vorliegend, durch einen zur Berufsaus- übung im Kanton Aargau berechtigten Arzt angeordnet worden, ist grund- sätzlich während sechs Wochen die Einrichtung für die Entlassung zustän- dig (Art. 429 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 46 Abs. 1 EG ZGB; vgl. auch § 52 Abs. 2 EG ZGB). Das Familiengericht Q._____ hat die Entlassungszuständigkeit ab dem 29. April 2025 mit Entscheid vom 22. April 2025 an die Klinik der PDAG übertragen. Folglich ist die Einrichtung bzw. die ärztliche Leitung der Klinik der PDAG zur Behandlung des Entlassungsgesuchs zuständig. 7. Sofern eine über längere Zeit dauernde Behandlung ohne Zustimmung in einem einzigen Entscheid angeordnet wird (vgl. BGE 143 III 337, Erw. 2.4.3), kann es vorkommen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist be- reits abgelaufen ist, obwohl noch weitere medizinische Interventionen (etwa die Weiterführung einer medikamentösen Behandlung) angeordnet und geplant sind. In solchen Konstellationen, wenn die Behandlung ohne Zustimmung weitergeführt werden soll, besteht gemäss der Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts jederzeit die Möglichkeit, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung zu stellen (Urteile des Verwal- tungsgerichts WBE.2020.409/410 vom 2. Dezember 2020, Erw. 8, WBE.2020.316 vom 28. Oktober 2020, Erw. 4). Diese auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs zur elektiven Behandlung ohne Zustim- mung (§ 47 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]) ergangene Rechtsprechung kann auch auf die Behandlung einer psychischen Störung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung übertragen werden. So- weit eine der bereits angeordneten Behandlung ohne Zustimmung weiter- geführt werden soll, steht es dem Beschwerdeführer somit frei, beim zu- ständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheides über die Anordnung der betreffenden Behandlung ohne Zu- stimmung zu stellen. Dies betrifft vorliegend insbesondere die bis zum 22. Mai 2025 befristete Anordnung von D._____ vom 10. April 2025 (Fluanxol und Abilify Maintena). Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar vor seiner Beschwerdeeinreichung am 8. Mai 2025 gegen seinen Willen mit Fluanxol und Abilify Maintena behandelt. Ein allenfalls negativer Wiederer- wägungsentscheid könnte wiederum innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 439 Abs. 2 ZGB; THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: THOMAS GEISER/ CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 439 N 15). -4- 8. An falsche amtliche Stellen eingereichte Eingaben sind unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten (siehe auch die Weiterleitungspflicht ge- mäss Art. 439 Abs. 4 ZGB). Die Eingabe von A._____ vom 8. Mai 2025 ist deshalb der Klinik der PDAG zur umgehenden Behandlung als Entlassungs- sowie als Wiedererwägungsgesuch gegen den Entscheid betreffend Behandlung ohne Zustimmung zu überweisen. 9. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Eingabe vom 8. Mai 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 8. Mai 2025 wird zuständigkeitshalber an die Klinik der PDAG zur umgehenden Behandlung als Entlassungsgesuch sowie als Wiedererwägungsgesuch gegen den Entscheid betreffend Behand- lung ohne Zustimmung vom 10. April 2025 überwiesen. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beiständin: B._____ die PDAG (samt Eingabe vom 8. Mai 2025; vorab per SecureMail) Mitteilung an: das Familiengericht Q._____ -5- Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 9. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Cotti Erny