III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen, weder an den vollständig unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG) noch an die nicht anwaltlich vertretene Vorinstanz (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Von Amtes wegen wird das Dispositiv des Entscheids des Departements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, vom 20. März 2025, wie folgt abgeändert: