5. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid von Amtes wegen dahingehend abzuändern, dass auf die in der vorinstanzlichen Replik vom 24. Oktober 2024 gegenüber der Beschwerdeschrift vom 7. August 2024 erweiterten Anträge nicht einzutreten ist. Demnach ist Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids wie folgt neu zu fassen: "Die Beschwerde […] wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird". Die Beschwerde ans Verwaltungsgericht ist demgegenüber als unbegründet abzuweisen.