4.4. Die vom VeD für den Hund "B._____" angeordneten Schutzmassnahmen (Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum) sind alles in allem somit recht- und verhältnismässig. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts besteht daher kein Anlass, die angeordneten Massnahmen aufzuheben oder (auf eine Maulkorbpflicht) abzumildern. Auch unter diesem Aspekt ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.