vollständiger Kontrolle des Hundeführers steht und für Befehle von diesem (akustisch) empfänglich ist und sich in dessen Sichtfeld befindet. Im Zweifelsfall rechtfertigt es sich daher, die Maulkorbpflicht mit der Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum zu kombinieren. Dem Tierwohlinteresse kann dadurch Rechnung getragen werden, dass sich der Hund in nicht öffentlich zugänglichen, eingezäunten Bereichen ohne Maulkorb und Leine bewegen darf. Deshalb überwiegt auch hier das Sicherheitsinteresse von potenziellen Opfern von Angriffen durch "B._____" die Freiheitsbedürfnisse des Hundes und seines Halters.