4.3.2. Beim aus Metall gefertigten und massiv wirkenden Maulkorb, den der Beschwerdeführer für "B._____" offenbar verwendet, handelt es sich gemäss dazugehöriger Fotodokumentation in den Akten (Vorakten, act. 82 ff.) um ein Modell, das keinen Zweifel an der Einschätzung des VeD aufkommen lässt, wonach Metallmaulkörbe zu erheblichen und gravierenden Schlagverletzungen führen können, wenn freilaufende, maulkorbtragende Hunde Personen angreifen (Vorakten, act. 93). Ob diese tendenziell weniger gefährlich sind als Bissverletzungen, ist dabei nicht entscheidend, weil es auch derartige Verletzungen nach Möglichkeit zu verhindern gilt.