Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuteten, dass es bereits zu einem solchen Fehlverhalten gekommen sei oder dass der Hund möglicherweise nicht den Befehlen des Hundeführers Folge leiste oder ohne provozierte Einwirkung andere Tiere oder Personen bedränge. Dafür gebe es keinerlei Anzeichen und der VeD mache solche auch nicht geltend. In der Duplik vom 6. November 2024 (an die Vorinstanz; Vorakten, act. 93 f.) habe der VeD sogar angeführt, dass Hunde mit Maulkorb, um sie freilaufen lassen zu können, über einen einwandfreien Rückruf verfügen müssten, was bei "B._____" ausweislich der Akten der Fall sei.