4.3. 4.3.1. Die Leinenpflicht wird vom Beschwerdeführer ebenfalls als unverhältnismässige Massnahme erachtet. Die abstrakte Möglichkeit, ein Hund mit einem Maulkorb könnte durch das Anrempeln oder Anspringen Verletzungen bei Drittpersonen herbeiführen, reiche für die Anordnung einer Leinenpflicht nicht aus. Dies gelte umso mehr, als es sich bei "B._____" um einen Diensthund handle, der speziell auf die verlässliche Befolgung von Kommandos trainiert sei, diese nachweislich befolge und über einen einwandfreien Rückruf verfüge.