tion zu "entschärfen" und Bissverletzungen zu verhindern, und sich dementsprechend auch in Zukunft als unzureichend erweisen könnten. Es gehört sehr wohl zu den Pflichten von Hundehaltern, jegliche von ihrem Tier ausgehende Gefährdung für Drittpersonen nach Möglichkeit zu minimieren, selbst wenn sich die Drittpersonen ihrerseits nicht vollständig korrekt verhalten. Es darf mithin nicht vorausgesetzt werden, dass sich alle Drittpersonen, denen man mit dem Hund begegnet, stets vorbildlich benehmen und den Wohlfühlbereich von "B._____" nicht tangieren; dies gilt insbesondere bei den erwähnten, potentiell wehrlosen Personengruppen.