Es besteht also in dieser Hinsicht durchaus ein erhöhtes Risiko für Bissverletzungen bei Drittpersonen im Vergleich mit Hunden, welche Drittpersonen noch nie oder höchstens in absoluten Ausnahmesituationen zur Verteidigung ihrer eigenen körperlichen Unversehrtheit eine Bisswunde zugefügt haben und über eine entsprechende Beisshemmung verfügen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Hund lesen kann und Bedrängungssituationen frühzeitig erkennt, hilft wenig, wenn dagegen ausschliesslich Massnahmen ergriffen werden (Instruktion an die Drittperson, sich vom Hund fernzuhalten), die in der Vergangenheit offensichtlich nicht immer genügten, um die Situa-