Es mag zutreffen, dass die verletzten Drittpersonen ihrerseits zu wenig Vorsicht im Umgang mit "B._____" walten liessen bzw. entgegen den Weisungen des Beschwerdeführers als Hundehalter handelten und dass sie infolgedessen ein Eigenverschulden traf. In keiner Weise gewährleistet erscheint dem Verwaltungsgericht hingegen, dass es in Zukunft nicht wieder zu ähnlichen Vorfällen mit anderen sich allenfalls ungenügend vorsichtig verhaltenden Drittpersonen, insbesondere Kindern oder - 12 -