_" hat nun schon zweimal bewiesen, dass er zubeisst, wenn er sich von Drittpersonen bedrängt fühlt. Dabei scheint es auszureichen, dass man sich ihm mit keineswegs gewaltbereiten und bedrohlich wirkenden, sondern wohlmeinenden Absichten nähert, wie der Vorfall vom 4. Juli 2024 gezeigt hat. Es mag zutreffen, dass die verletzten Drittpersonen ihrerseits zu wenig Vorsicht im Umgang mit "B._____" walten liessen bzw. entgegen den Weisungen des Beschwerdeführers als Hundehalter handelten und dass sie infolgedessen ein Eigenverschulden traf.