4.2.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Hingegen ist der vorinstanzliche Standpunkt, wonach Dienst- und Schutzhunde tendenziell weniger Beisshemmungen haben als "normale" Hunde, weil sie in der Ausbildung zum Dienst- und Schutzhund auf die Gefahrenabwehr, namentlich auf die Abwehr von seitens Drittpersonen ausgehender Gefahren trainiert werden, einleuchtend und nachvollziehbar. Der Hund "B._____" hat nun schon zweimal bewiesen, dass er zubeisst, wenn er sich von Drittpersonen bedrängt fühlt.