Die Pflichten eines Hundehalters gingen nicht soweit, Dritte vor bewusstem, weisungswidrigem Fehlverhalten zu schützen. Es sei notorisch, dass von jedem sich bedroht fühlenden Hund die Gefahr eines Bisses ausgehe. Jedermann wisse, dass man den Halter um Erlaubnis fragen müsse, bevor man sich einem Hund annähere und ihn anfasse. Untersage dies der Halter ausdrücklich, dürfe man sich erst recht nicht entsprechend verhalten. Es bestehe daher kein erhöhtes Risiko, dass sich künftig wiederum eine Drittperson dem Hund weisungswidrig nähere. Demnach sei eine Maulkorbpflicht unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht erforderlich.