Es handle sich dabei nota bene um eine Gefahr, die von jedem Hund ausgehe, und kein besonderes Wesensmerkmal von Diensthunden sei. Mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe keine hinreichenden Sicherheitsmassnahmen getroffen, verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Körpersprache seines Hundes jeweils richtig interpretiert und die potenziell problematische Situation entschärft habe. Ohne Eigenverschulden der Drittpersonen hätte der Hund nicht zugebissen. Die Pflichten eines Hundehalters gingen nicht soweit, Dritte vor bewusstem, weisungswidrigem Fehlverhalten zu schützen.