Beide Male sei es zu einem Biss gekommen, weil sich die Drittperson, entgegen der klaren Instruktion des Halters, dennoch überraschend dem Hund genähert hätten. Aus diesen Vorfällen abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die Gefahr eines Angriffs in Bedrängungssituationen nicht ausreichend gemindert habe, sei unzutreffend. Es handle sich dabei nota bene um eine Gefahr, die von jedem Hund ausgehe, und kein besonderes Wesensmerkmal von Diensthunden sei.