4. 4.1. Selbst wenn aber die Vorinstanz den Antrag auf vollständige Aufhebung der generellen Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum materiell hätte behandeln dürfen, erweist sich die vorliegende Beschwerde aus den nachfolgend darzulegenden Gründen als unbegründet und ist abzuweisen.