Das vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu korrigierende vorinstanzliche Entscheiddispositiv muss daher lauten, dass die Beschwerde (zufolge eines zu unbestimmten Antrags auf Lockerung der Leinen- und Maulkorbpflicht, der nicht zum Gegenstand einer Verfügung hätte erhoben werden können) abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht ist bei diesem Ergebnis ohne weiteres als vollständig unbegründet abzuweisen.