wäre im Streitfall in hohem Masse auslegungsbedürftig bis für alle Beteiligten vollständig unklar, wo genau der Beschwerdeführer seinen Hund "B._____" an die Leine nehmen und dieser den Maulkorb tragen müsste. Einem solchen Antrag hätte die Vorinstanz deswegen von vornherein nicht stattgeben und die Leinen- und Maulkorbpflicht einschränken können, ungeachtet dessen, ob eine generelle, unbeschränkt geltende Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum unter den gegebenen Umständen gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz oder höherrangige Interessen des Tierwohls verstösst.