Der Beschwerdeführer präzisierte in seiner Beschwerde vom 7. August 2024 (Vorakten, act. 10 f.) nicht näher, was er genau unter den von ihm verwendeten Begriffen "weiten und übersichtlichen Gegenden" genau versteht, auch wenn er als Anwendungsbeispiel "Wiesen" und Seeufer ohne hohes "Besucheraufkommen" nannte. Doch sind Wiesen nicht begriffsnotwendig weit(-räumig) und übersichtlich und was (zahlenmässig) unter einem hohen "Besucheraufkommen" oder dem Gegenteil davon zu verstehen ist, ist ohnehin gänzlich unbestimmt. Auch wenn also die Vorinstanz die von ihm verwendeten Begriffe übernommen und die Leinen- und Maulkorbpflicht gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers gelockert hätte,