1978, S. 300; 1972, S. 339; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.467 vom 24. Januar 2023, Erw. II/2.2.3; MERKER, a.a.O., N. 3 zu § 38), muss ein individueller Verwaltungsakt soweit konkretisiert sein, dass er unmittelbar durchgesetzt und vollzogen werden kann. Mit anderen Worten muss das Verfügungsdispositiv so formuliert sein, dass für Verfügungsadressaten und verfügende (oder vollstreckende) Behörden gleichermassen klar und unmissverständlich ist, was zwischen ihnen genau gilt. Das Dispositiv ist dabei im Zusammenhang mit der Verfügungsbegründung zu lesen; allenfalls ist auch die der Verfügung zugrunde liegende gesetzliche Grundlage - 10 -