Die Korrektur bezieht sich darauf, dass auf die in der Replik gestellten Sachanträge, soweit diese über die Beschwerdeanträge vom 7. August 2024 hinausgehen, nicht einzutreten ist. Davon ausgenommen war der Verfahrensantrag auf Sistierung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid im Strafverfahren betreffend den Bissvorfall vom 4. Juli 2024 (Eventualantrag, Ziff. 2), dessen Abweisung vor Verwaltungsgericht aber nicht mehr streitig ist.