Soweit die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid darüber hinaus zur generellen Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum Stellung genommen und die Beschwerde dagegen abgewiesen hat, beinhaltet der vorinstanzliche Entscheid eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands, was vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen berücksichtigt und korrigiert werden darf. Die Korrektur bezieht sich darauf, dass auf die in der Replik gestellten Sachanträge, soweit diese über die Beschwerdeanträge vom 7. August 2024 hinausgehen, nicht einzutreten ist.