Sie hätte einzig den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 7. August 2024 gestellten Antrag auf Lockerung der Leinen- und Maulkorbpflicht (mit Einschränkung derselben auf Gegenden, die nicht weit und übersichtlich sind und/oder die ein hohes Personenaufkommen aufweisen) materiell behandeln müssen. Soweit die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid darüber hinaus zur generellen Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum Stellung genommen und die Beschwerde dagegen abgewiesen hat, beinhaltet der vorinstanzliche Entscheid eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands, was vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen berücksichtigt und korrigiert werden darf.