Auf die in der Replik geänderten bzw. erweiterten Anträge hätte die Vorinstanz demnach gar nicht erst eintreten dürfen. Sie hätte einzig den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 7. August 2024 gestellten Antrag auf Lockerung der Leinen- und Maulkorbpflicht (mit Einschränkung derselben auf Gegenden, die nicht weit und übersichtlich sind und/oder die ein hohes Personenaufkommen aufweisen) materiell behandeln müssen.