2024 (Vorakten, act. 87 ff.) gestellte Antrag auf vollständige Aufhebung der generellen Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum (auch ausserhalb der beschriebenen Gegenden, die der Beschwerdeführer ursprünglich von der Leinen- und Maulkorbpflicht ausnehmen wollte) zielte dementsprechend auf eine Ausdehnung des mit dem Beschwerdebegehren eingeschränkten Streitgegenstands ab, was nach Ablauf der Beschwerdefrist eine grundsätzlich unzulässige Beschwerdeänderung oder -erweite- rung darstellt (vgl. MERKER, a.a.O., N. 33 zu § 39). Auf die in der Replik geänderten bzw. erweiterten Anträge hätte die Vorinstanz demnach gar nicht erst eintreten dürfen.