2.2.2. Aufgrund der Anträge in der Beschwerde vom 7. August 2024 (Vorakten, act. 10 f.) bildete die vom VeD gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum nur insoweit Streitgegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, als bestimmte Gegenden (weit, übersichtlich und ohne hohes Besucher- bzw. Personenaufkommen) antragsgemäss nicht von der verfügten Leinen- und Maulkorbpflicht erfasst werden sollten. Der in der Replik vom 24. Oktober -9-