2.2. 2.2.1. Das Verfahren und der Entscheid in der Sache sind grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das mit der ursprünglichen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (noch) umstritten ist. Der Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege wird durch zwei Elemente bestimmt. Einmal durch den Verfügungsgegenstand, also das, was aufgrund eines bestimmten Sachverhalts Thema der ursprünglichen Verfügung und des angefochtenen Entscheids, des sog. Anfechtungsobjekts, war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.