Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet. Es besteht insofern kein Anlass den vorinstanzlichen Entscheid mangels sachlicher Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde aufzuheben. 2. 2.1. Zu den Sachurteilsvoraussetzungen, deren Vorliegen in vorinstanzlichen Verfahren das Verwaltungsgericht gemäss den Ausführungen in Erw. 1.2.1 vorne überprüfen darf und muss, gehört allerdings nicht nur die sachliche Zuständigkeit (der Vorinstanzen bzw. der verfügenden Behörde), sondern auch, dass der Streitgegenstand im vorinstanzlichen (Beschwerde-)Verfahren nicht unzulässig ausgedehnt wurde.