79 Abs. 3 TSchV regelt die Prüfung und Anordnung von Schutzmassnahmen gegenüber Hunden, die eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigen. § 9 Abs. 2 HuG betrifft ebenfalls Massnahmen (gemäss § 18 HuG) zum Schutz von Menschen und Tieren vor verhaltensauffälligen Hunden, die von der zuständigen kantonalen Behörde anzuordnen sind. Der VeD schätzte denn auch den Hund "B._____" aufgrund der Vorfälle vom 9. Oktober 2023 und vor allem vom 4. Juli 2024 als für fremde Personen potenziell gefährlichen Diensthund ein.