1.2.2. Aus den Erwägungen der Verfügung des Veterinärdienstes vom 29. Juli 2024 (Vorakten, act. 2–5) erhellt, dass dieser die von ihm ergriffenen Massnahmen, beinhaltend eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum für den Hund "B._____", als sog. "Massnahme zum Schutz von Menschen und Tieren" deklarierte und unter anderem auf Art. 79 Abs. 3 TSchV und § 9 Abs. 2 HuG abstützte. Art. 79 Abs. 3 TSchV regelt die Prüfung und Anordnung von Schutzmassnahmen gegenüber Hunden, die eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigen.