bis d HuG, insbesondere für Auflagen für die Hundehaltung, die als Reaktion auf die Verletzung der in § 5 HuG statuierten allgemeinen Hundehaltepflichten ergingen, liege demgegenüber bei den kommunalen Behörden (§ 5 Abs. 4 HuG). Der angefochtene Entscheid sei nur schon aus diesem Grund (mangels sachlicher Zuständigkeit des Veterinärdienstes für die von diesem gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Massnahmen [Maulkorb- und Leinenpflicht]) aufzuheben.