II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, der Veterinärdienst sei nicht kompetent zur Anwendung von § 5 HuG. Die Zuständigkeit des Kantons zum Vollzug des HuG beschränke sich nach § 3 Abs. 1 HuG auf die Bestimmungen über gefährliche Hunde gemäss den §§ 9 ff. HuG. Die Zuständigkeit für Massnahmen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a bis d HuG, insbesondere für Auflagen für die Hundehaltung, die als Reaktion auf die Verletzung der in § 5 HuG statuierten allgemeinen Hundehaltepflichten ergingen, liege demgegenüber bei den kommunalen Behörden (§ 5 Abs. 4 HuG).