3. Die Vorinstanz hat im hier angefochtenen Entscheid vom 20. März 2025 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei seiner Beschwerde in Bezug auf die Anordnung der Leinenpflicht für die Dauer des Verfahrens die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. wieder zu erteilen (Verfahrensantrag, Ziffer 3).