2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2025 beantragte das DGS, Generalsekretariat, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 10. Juni 2025 unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort. E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: