292 StGB lautet wie folgt: "Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügungen nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". VI. [Zustellung] -4- C. 1. Dagegen erhob A._____ am 7. August 2024 Beschwerde ("Antrag um Lockerung der Verfügung vom 29. Juli 2024") beim DGS mit dem sinngemässen Antrag, seinen Hund "B._____" in "weiten und übersichtlichen Gegenden wie Wiesen oder mal an einem See ohne hohem Besucheraufkommen" von der Maulkorb- und Leinenpflicht zu befreien.