3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertretung) den Regierungsrat Mitteilung an: das DGS, Abteilung Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten