2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfahrenskosten (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) besteht nicht. - 11 - Mangels anwaltlicher Vertretung der Vorinstanz sind keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf Beschwerdeantwort-Antrag 2 wird nicht eingetreten.