Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt vor Verwaltungsgericht vollständig. Der Vorinstanz sind weder Willkür noch schwere Verfahrensfehler vorzuwerfen. Dass auf Beschwerdeantwort-Antrag Ziffer 2 nicht eingetreten werden darf, fällt dabei nicht ins Gewicht, zumal dadurch kein nennenswerter Aufwand entstanden ist. Die Verfahrenskosten sind daher vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.