Ebenfalls keine eigenständige Bedeutung kommt dem Antrag Ziffer 3 der Beschwerdeantwort zu ("Der angefochtene Beschluss […] sei zu bestätigen"). Mit dem Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der angefochtene Entscheid ohnehin (implizit) bestätigt. II. 1. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 1 i.V.m § 5 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.10]).