3.4. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen liegt auch die von der Vorinstanz beantragte (ausdrückliche) Feststellung der Korrektheit und Anwendbarkeit von § 6 Abs. 4 HZV ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. Beschwerdeantwort Rechtsbegehren Ziffer 2). Auf den entsprechenden Antrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten.