Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der zusätzliche Hinweis, dass das als Normenkontrollantrag auszulegende Feststellungsbegehren erstmals vor Verwaltungsgericht gestellt wurde und damit ohnehin ausserhalb des Streitgegenstands liegt. Auch aus diesem Grund dürfte, wäre das Begehren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu beurteilen, nicht darauf eingetreten werden. - 10 -