Das Verwaltungsgericht verzichtet darauf, allein gestützt auf den fälschlicherweise im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag auf eine abstrakte Normenkontrolle ein Verfahren nach §§ 70 ff. VRPG zu eröffnen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die HZV von Anfang an bis längstens auf den 30. Juni 2025 befristet war (§ 14 Abs. 2 HZV) und aktuell gar nicht mehr in Kraft ist. Aus demselben Grund ergibt sich im Übrigen, dass das Feststellungsbegehren, falls es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren überhaupt beurteilt werden dürfte, mittlerweile wohl gegenstandslos geworden wäre.