Es geht dem Beschwerdeführer mithin – anders als bei einer konkreten Normenkontrolle – nicht um die blosse Nichtanwendung einer Norm in einem konkreten Einzelfall. Dies zeigt sich auch darin, dass im vorliegenden Verfahren selbst bei einer Gutheissung des Normenkontrollantrags die nachgesuchte Bewilligung nicht erteilt werden könnte (vgl. vorne Erw. I/2.2). 3.3. Abstrakte Normenkontrollanträge sind in einem separaten Verfahren gemäss §§ 70 ff. VRPG geltend zu machen (vgl. vorne Erw. I/3.1). Demzufolge darf im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht auf das entsprechende Begehren eingetreten werden.