3.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass § 6 Abs. 4 HZV übergeordnetem Recht widerspreche. Damit wird inhaltlich eine abstrakte Normenkontrolle verlangt. Daran ändert nichts, dass der Antrag als Feststellungsbegehren und nicht als Begehren um Aufhebung der beanstandeten Norm formuliert ist. Massgebend ist vielmehr, dass das Ziel letztlich darin besteht, dass § 6 Abs. 4 HZV künftig generell (und nicht bloss in einem bestimmten Einzelfall) keine Anwendung mehr findet. Es geht dem Beschwerdeführer mithin – anders als bei einer konkreten Normenkontrolle – nicht um die blosse Nichtanwendung einer Norm in einem konkreten Einzelfall.