2015, Rz. 18). Gemäss § 70 Abs. 1 VRPG können Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in kantonalen Gesetzen, Dekreten und Verordnungen sowie Erlassen von Gemeinden, öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht unterbreitet werden. Angefochtene Bestimmungen, die übergeordnetem Recht widersprechen, werden vom Verwaltungsgericht aufgehoben (§ 73 Abs. 1 VRPG).