dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Für diese Interpretation spricht zum einen auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids keinen Vorteil verschaffen würde (er hätte weiterhin keine Assistentenbewilligung), und zum anderen, dass er weder eine Rückweisung noch (mit Ausnahme des Feststellungsbegehrens) einen reformatorischen Entscheid verlangt.