Replik, Rz. 6). Somit anerkennt der Beschwerdeführer, dass ihm im vorliegenden Verfahren keine Bewilligung ausgestellt werden durfte und der angefochtene Entscheid insofern korrekt ist; stattdessen möchte er jedoch (im Hinblick auf ein späteres Gesuch durch die hierfür legitimierte Person) die Widerrechtlichkeit von § 6 Abs. 4 HZV festgestellt haben. Mit anderen Worten ist sein Antrag so zu verstehen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses durch die verlangte Feststellung zu ersetzen sei; dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids kommt keine eigenständige Bedeutung zu.