durfte, sondern von einer selbständig tätigen Person, die ihn beschäftigen möchte, hätte eingereicht werden müssen (§ 8 GesG). Hauptsächlich sei die Bewilligung jedoch gestützt auf § 6 Abs. 4 HZV verwehrt worden (Beschwerde, Rz. 6 f.; Replik, Rz. 14). Somit sei davon auszugehen, dass gestützt auf diese Norm die Vorinstanz und die Abteilung Gesundheit auch ein ordnungsgemäss (d.h. von der hierfür legitimierten, selbständig tätigen Person) gestelltes Gesuch um Bewilligung einer Assistenztätigkeit des Beschwerdeführers im praxisambulanten Bereich ausserhalb einer stationären Einrichtung abweisen würden.