2.2. Gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1 beantragt der Beschwerdeführer, Dispo- sitiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben "und" es sei festzustellen, dass § 6 Abs. 4 der Verordnung über Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 31. Mai 2023 (SAR 311.416; HZV) gegen höherrangiges Recht verstosse. Dem Wortlaut nach kann Rechtsbegehren-Ziffer 1 so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer je separat sowohl die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Regierungsratsbeschlusses als auch die Feststellung betreffend § 6 Abs. 4 HZV verlangt.